Der Landessportverband für das Saarland lädt gemäß § 15 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 13 Abs. 4 Sätze 2 ff. der Satzung des Landessportverbandes für das Saarland vom 21. September 1996 (Amtsbl. S. 1298), zuletzt geändert am 20. September 2015 ein zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am
Dienstag, dem 28. Juli 2020, um 18.00 Uhr, Südwesthalle, Auf der Mühlenscheib, 66359 Bous.
Die Durchführung der erneuten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist erforderlich, da inzwischen das Gesetz zur Neustrukturierung des Landessportverbandes für das Saarland teilweise in Kraft getreten ist.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des neuen hauptamtlichen Vorstands durch den Aufsichtsrat wird der Rest des Gesetzes zur Neustrukturierung des Landessportverbandes für das Saarland in Kraft treten. Ab dann besteht die Mitgliederversammlung des Landessportverbandes für das Saarland zwingend aus höchstens 101 Delegierten. Diese Obergrenze ist mit der aktuellen Regelung der Verteilung der Delegierten auf die Mitglieder des Landessportverbandes für das Saarland in § 13 Abs. 2 der aktuell gültigen Satzung nicht kompatibel. Dann wäre eine ordnungsgemäße Besetzung der Mitgliederversammlung und die Fassung wirksamer Beschlüsse nicht mehr möglich. Deshalb muss auch die aktuelle Satzungsregelung zur Verteilung der Delegierten auf die Mitglieder des Landessportverbandes für das Saarland an die neue gesetzliche Regelung angepasst werden.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.01.2020 wurde kein Beschluss zur Lösung des vorgenannten Problems durch Änderung der Satzung gefasst. Die vorgenannte Problematik muss aber zwingend vor Inkrafttreten des zweiten Teils des Gesetzes zur Neustrukturierung des Landessportverbandes für das Saarland durch eine entsprechende Änderung der Satzung beseitigt werden.
Tagesordnung
Die ordentlichen und die korporativen Mitglieder haben ihre Delegierten und Ersatzdelegierten spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium des LSVS in Textform zu benennen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Landessportverbandes). Die auf die einzelnen Verbände entfallende Delegiertenzahl muss diesen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht (§ 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landessportverbandes).
Anträge der Mitglieder (Fachverbände und korporative Mitglieder) sind gemäß § 13 Abs. 8 der Satzung des Landessportverbandes für das Saarland bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht möglich.
Dringlichkeitsanträge im Sinne des § 13 Abs. 9 der Satzung können auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Darüber, ob ein Antrag als Dringlichkeitsantrag anzusehen ist, entscheidet die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung können nicht gestellt werden.