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Aktuell im LSVS

04.05.2020

Hinweise zum Sport treiben im Freien


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Neue Rechtsverordnung der Landesregierung im Saarland – erste Lockerung beim Sport im Freien.

Seit dem heutigen Montag, 4. Mai 2020, gilt im Saarland eine neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – vorläufig befristet bis zum 17. Mai 2020 – in der erste Lockerungen für die Sportausübung im Freien aufgeführt sind. Bis zum 3. Mai 2020 waren keine Breitensportaktivitäten möglich, jetzt hat die saarländische Landesregierung den Breitensport im Freien als Individualsport wieder erlaubt.

Nach § 7 Abs. 9 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.05.2020 bleibt der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen grundsätzlich untersagt.

Jedoch kann der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen wieder aufgenommen werden:

  1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen,
  2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
  3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
  4. kontaktfreie Durchführung,
  5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  6. keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,
  7. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich,
  8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig,
  10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  11. keine Zuschauer.

Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2 Nummer 4 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Nach Maßgabe des Absatzes 11 können im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

Weitere Informationen zum Thema "Sport treiben" sind Sie in den unten beigefügten FAQ`s sowie in den Anwenderhinweisen für den Sportbereich.

Die aktuell gültige Rechtsverordnung können Sie hier einsehen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des DOSB.

Wir bitten Sie dringendst, die Vorgaben der neuen Rechtsverordnung vom 2. Mai 2020 zu beachten. Nur so können wir die Ausbreitung des Virus eindämmen, um schnellstmöglich wieder in einen geregelten Sportalltag übergehen zu können.

Bleiben Sie gesund!