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Bisher mussten wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Vereine und Verbände die Zuwendungsbestätigungen (landläufig „Spendenquittung“ genannt) in Papierform ausstellen und den Spendern per Post zusenden. Denn nur so wurden die Zuwendungsbestätigungen von den Finanzämtern der Spender anerkannt.
„Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens“ heißt es nun am Anfang des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 06.02.2017. Tatsächlich hat das BMF mit dem Schreiben den Vereinen und Verbänden die Möglichkeit eröffnet, das Papier, die Briefumschläge, das Porto und auch die Arbeitszeit für das „Eintüten“ einzusparen.
Nach der bisher schon gültigen Nr. 10b.1 Abs. 4 der Einkommenssteuerrichtlinien (ESt-R) reicht als Nachweis einer Geldspende eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Verein oder Verband die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat.
Mit der Anzeige an das Finanzamt von dem Verein oder Verband ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:
Klargestellt ist durch das neue Schreiben des BMF nun, dass Vereine und Verbände, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen angezeigt haben, die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente (z. B. eingescannte Zuwendungsbestätigung oder rein elektronisch erstellte Zuwendungsbestätigung als geschütztes PDF-Dokument) an die Spender übermitteln können.
Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Verein oder Verband den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Spender überlässt. Solche Zuwendungsbestätigungen werden als Zuwendungsnachweise im Sinne des § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV anerkannt.
Fazit: Ab sofort kann ein Verein oder Verband auf dieses neue Verfahren zugreifen, also Zuwendungsbestätigungen per E-Mail versenden und damit Kosten sparen. Der Verein oder Verband darf aber auch wie bisher per Brief die Zuwendungsbestätigungen an die Spender übermitteln.
Stand: 13.03.2017
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.
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