Anbieter dieser Veranstaltungen müssen für die Fernsehübertragen GEMA-Gebühren zahlen. Im Rahmen der Spiele werden rund um den Wettkampf auch immer Musikwerke übertragen, die urheberrechtlich geschützt sind, so z. B. der offizielle WM-Song.
Urheberrechtlichen Schutz gebe es auch für die Kommentare der Reporter, die bei solchen Spielen für die notwendigen Hintergrundinformationen sorgen und während des Spiels einen ganz eigenen Spannungsbogen aufbauen, auf den keiner verzichten wolle, schreibt die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) auf ihrer Website.
Damit diese und weitere Rechte möglichst einfach und unkompliziert über die GEMA erworben werden können, wurde mit dem größten Interessenverband der Musiknutzer, der Bundesvereinigung der Musikveranstalter eine spezielle Tarifvereinbarung für die Fernsehwiedergaben anlässlich der Weltmeisterschaft 2018 abgeschlossen.
Die Regelungen der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag des DOSB mit der GEMA gelten davon unabhängig. Sie decken allerdings nur Fernsehübertragungen im vereinsinternen Bereich ab, die in nicht bewirtschafteten Räumen erfolgen (vgl. Ziffer 3 j ).
Übertragungen der Spiele ohne Veranstaltungscharakter werden im Sprachgebrauch zwar als „Public Viewing“ bezeichnet, die GEMA sieht „echtes“ Public Viewing aber als Veranstaltung, für die die Sondertarife des FS-WM2018 nicht gelten. Die Tarifübersicht differenziert auch entsprechend und stellt die Tarifgrundlagen für alle drei vorkommenden Formate dar.
Die Tarifübersicht finden sich auf der Website der GEMA.
Quelle: DOSB Presse Nr. 16, 17. April 2018