Grundsätzlich muss die wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Organisation die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätes-tens zum Ende des nächsten Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres für die Satzungszwecke wie-der ausgegeben haben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
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