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05.01.2021

Steuerfreiheit der "Gemeinnützigen" weiter ausgedehnt


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Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wurde die Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO auf 45.000,00 EUR angehoben.

Steuerrechtlich gliedern sich bei wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereine und Verbände die Finanzen in den "ideellen Bereich", "Vermögensverwaltung", "Zweckbetriebe" und "wirtschaftliche Geschäftsbetriebe". Im ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben fallen weder Körperschaftssteuer, noch Gewerbesteuer an.

Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe stellen eine Betätigung der Vereine und Verbände dar, bei der sie zur Erzielung von Einkünften tätig werden und die Tätigkeit selbst nicht der unmittelbaren Verwirklichung des sich aus der Satzung ergebenden Zwecks des Vereins bzw. Verbandes dient. Mit dieser Tätigkeit sollen lediglich Mittel für den Verein oder Verband erwirtschaftet werden, um mit diesen Mitteln dann den Satzungszweck zu fördern. Dies können ganz unterschiedliche Einnahmen sein, etwa aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, aus Beratung oder durch Sponsoringaktivitäten für Sponsoren (Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Aufl. 2020, AO § 64 Rn. 57).

Mit solchen Tätigkeiten treten die Vereine und Verbände in Wettbewerb mit Unternehmen, die die Steuerbegünstigung nicht erhalten, zum Beispiel Gastronomen. Diese müssen von ihren Einnahmen meist nicht nur Steuern zahlen und das Unternehmen am Laufen halten, sondern mit den Erträgen zusätzlich den eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den der Familie bestreiten.

Deshalb sind die Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eines wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins oder Verbandes nicht generell von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Trotzdem hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 3 AO geregelt, dass Vereine und Verbände selbst dann keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für ihre Tätigkeit in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entrichten müssen, wenn sie zwar Einnahmen in diesem Bereich erzielen, diese aber im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr eine bestimmte Freigrenze nicht überschreiten.

Diese Freigrenze lag bisher bei 35.000,00 EUR. Die Umsatzsteuer war und ist als Einnahme zu berücksichtigen. Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben bleiben unberücksichtigt. Unterhält der Verein oder Verband mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so sind deren Einnahmen  zusammenzurechnen.

Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wurde die Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO auf 45.000,00 EUR angehoben. Erst wenn diese Umsatzgrenze überschritten wird, führt dies -zu einer vollständigen- Ertragsbesteuerung des Gewinns in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Deshalb ist dann aus allen Einnahmen und Ausgaben in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Gewinn zu ermitteln. Denn zu versteuern ist dann der Gewinn und nicht die Einnahmen.

Fazit:
Der Gesetzgeber hat mit der Erhöhung der Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche kleine Verein von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Sofern auch diese neue Freigrenze überschritten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne.

Text: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert

 


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