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05.01.2021

Gemeinnützigkeitsanforderungen an "kleine" Vereine herabgesetzt


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Vereine und Verbände, welche wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, müssen ihr Vermögen selbstlos einsetzen (§§ 59, 55 AO).

Das setzte bisher für alle diese Vereine und Verbände nicht nur voraus, dass sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgten, sondern auch, dass sie das Vermögen vorbehaltlich der nach § 62 AO erlaubten Rücklagenbildungen grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendeten (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nach dem Gesetz gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Das hat zur Folge, dass die Vereine und Verbände bei ihren Aufzeichnungen des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben aufwendig so gestalten müssen, dass sie aus den Aufzeichnungen jeweils erkennen können, welches vorhandene Vermögen noch bis zum Ende des laufenden Jahres und welches bis zum Ende des folgenden Jahres verwendet oder in eine nach § 62 AO erlaubte Rücklage eingestellt werden muss.

§ 62 AO gibt dem Verein oder Verband die Möglichkeit, jedes Jahr einen bestimmten Anteil des Vermögens in eine freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) oder aber in eine Rücklage für vorher festgelegte bestimmte Zwecke einzustellen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 AO). Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage kann allerdings nicht damit begründet werden, dass die Überlegungen zur Verwendung der Mittel noch nicht abgeschlossen sind (Nr. 2 AEAO zu § 62). Demnach ist bei der Rücklagenbildung ein erhöhter Dokumentations- und damit Arbeitsaufwand erforderlich.

Darüber hinaus hat jeder steuerbegünstigte Verein und Verband gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen Gesetzes entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Diese Aufzeichnungen müssen nach § 145 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Vereins oder Verbandes vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ist leicht zu entnehmen, dass damit ein erheblicher Aufwand verbunden ist, auch für die kleinen steuerbegünstigten Vereine und Verbände. Denn das Gesetz hat bisher nicht zwischen kleinen und größeren Vereinen oder Verbänden unterschieden. Das hat der Gesetzgeber nun geändert.

Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wurde § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000,00 EUR nicht überschritten haben. Zusammenzurechnen sind wirklich alle Einnahmen, also die des ideellen Bereichs (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden), des Zweckbetriebs (z.B. Eintrittsgelder eines Musikvereins für Konzerte, Teilnahmeentgelte für Sportkurse bei Sportvereinen), der Vermögensverwaltung (z. B. Einnahmen aus Verpachtung von Immobilien) und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z. B. Verkauf von Speisen und Getränken etc.).

Dadurch sind alle Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr insgesamt 45.000,00 EUR nicht überschreiten für das betroffene Jahr auch nicht mehr verpflichtet, durch entsprechende Aufzeichnungen prüfbar zu machen, ob die Mittel jenes Jahres spätestens zum Ende des übernächsten Jahres für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden oder in eine wirksam gebildete Rücklage eingestellt worden sind. Das erleichtert die Finanzverwaltung dieser Vereine und Verbände immens.

Fazit:
Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung bei kleinen Vereinen und Verbänden führt zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr erforderlich ist. Ob der Verein oder Verband tatsächlich gemeinnützig tätig ist und wie er seine Mittel einsetzt, das kann die Finanzverwaltung anhand der bereits vorhandenen Buchführungsunterlagen prüfen (Bundestags-Drs. 19/25160, S. 223).

Text: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert