Aktualisierung der FAQ`s zur Satzung und Satzungsänderung.
Oder: Jedoch ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine möglich!
Ab 02.11.2020 haben die Bundesländer neue einheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen.
Erhöhung ab 01.01.2021 auf 3.000,- € bzw. 840,- € im Jahr.
Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wurde die Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO auf 45.000,00 EUR angehoben.
Vereine und Verbände, welche wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, müssen ihr Vermögen selbstlos einsetzen (§§ 59, 55 AO). Das setzte bisher für alle diese Vereine und Verbände nicht nur vorau
Verlängerung der Novemberhilfen, bei denen explizit auch Vereine antragsberechtigt sind.
Erinnerung des Rundschreibens vom 25.05.2020.
Ab 02.11.2020 haben die Bundesländer neue einheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen.
Ab sofort und bis auf weiteres gilt der Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder während ihrer individuellen sportlichen Aktivitäten (Einzeltraining) sowohl in der vom ihm im Verein betriebenen Sportart als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten de